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Bekanntmachung Räum- und Streupflicht

  • Marktzeuln

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Der Markt Marktzeuln macht auf die Räum- und Streupflicht aufmerksam im Hinblick auf die bevorstehenden Schneefälle und glatten Straßen.

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche (= Gehsteig oder Gehbahn bis 1m) an Werktagen ab 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, so ist das Räumgut spätestens am folgenden Tage von den öffentlichen Straßen zu entfernen. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der obengenannten Vorschriften für den Eigentümer haftungs- und strafrechtliche Folgen entstehen können.

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